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5. 

Autorin: Maike Maja Nowak

Jeder beim Menschen lebende Hund hat ein Recht auf eine soziale Gemeinschaft mit Menschen oder Hunden, in die er sich sinnvoll und seinen eigenen Kompetenzen gemäß einbinden kann. Jeder Hund hat das Recht, einen Zweithund, der von Menschenhand ausgewählt wurde, abzulehnen, wenn dieser nicht zu ihm passt.

 

Auslegung:

 

Ein Hund darf erwarten, dort aufgenommen zu werden, wo seine Kompetenzen willkommen sind und gelebt werden können. So muss z.B. ein Jagdführhund kein Antijagdtraining bewältigen, das auf Strom- oder Sprühhalsband zurückgreift, damit er in einen jeweiligen menschlichen Alltag passt. Es kann keinem Hund zugemutet werden, seine Natur dauerhaft zu unterdrücken, weil ein Mensch beschließt, dass er dann besser zu seinem eigenen menschlichen Leben passt. Der Mensch hat die Verantwortung dafür, in Erfahrung zu bringen, welcher Hund eine (auch für den Hund) sinnhafte Gemeinschaft mit ihm bilden kann, bevor er ihn in sein menschliches Leben holt.

Kein Mensch hat das Recht, zwei Hunde miteinander in Zwangsgemeinschaft zu bringen, nur weil er sich in einen zweiten Hund verliebt, wenn die Hunde deutlich zeigen, dass sie mit dieser Vergesellschaftung nicht einverstanden sind. Kein Mensch ist berechtigt, eine Zwangsgemeinschaft mit einem nicht passenden Artgenossen durch Korrekturen, oder andere Mittel zu erzwingen.

 

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